Die Beitragsordnung des LDT Bochum

gültig ab 01. 01. 2022

Gebühr / Beitrag
1.Aufnahmegebühr für alle neuen Mitglieder
(auch beitragsfreie)
     6,00 €
2.0Jahresbeiträge 
2.1Mitgliedsbeitrag  Erwachsene  ( ab 18 Jahre )(aktive, passive, fördernde)   84,00 €
2.2Mitgliedsbeitrag  Jugendliche  (14 – 18 Jahre), 
Schüler, Studenten, Auszubildende*
   60,00 €
2.3Mitgliedsbeitrag  Kinder, die bis zum 01.01. des Jahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben**   48,00 €
3.0Zusatzbeiträge 
3.1Zusatzbeitrag
für Rhönradturnen
   90,00 €
3.2Zusatzbeitrag
für Leistungsbereich Gerätturnen, weiblich
 180,00 €
3.3Zusatzbeitrag
für Leistungsbereich Tanzen
 120,00 €
3.4Zusatzbeitrag 
für Leistungsbereich Wettkampfsport in den Bereichen:
Prellball und Triathlon
   30,00 €
*Schüler, Studenten, Auszubildende müssen nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum 31.01. eines jeden Jahres an die LDT-Geschäftsstelle eine Schul-, Studien- (Wintersemester), Ausbildungsescheinigung unaufgefordert vorlegen, weil sonst der Erwachsenenbeitrag erhoben wird. Dieser Beitrag gilt auch für Empfänger des Arbeitslosengeldes I oder II nach Vorlage einer Bescheinigung.
**Sind mehrere Kinder einer Familie im LDT, so wird ab dem 3. Kind Beitragsfreiheit gewährt, außer der einmaligen Aufnahmegebühr.
Für die Teilnahme am Eltern + Kind-Turnen ist es erforderlich, dass neben dem(n) Kind(ern) zumindest ein Elternteil Mitglied im LDT ist.
Erziehungsberechtigte von Kindern und Jugendlichen verpflichten sich zusammen mit dem Vereinsmitglied gegenüber dem LDT als Gesamtschuldner zur Zahlung des jeweiligen Mitgliedsbeitrags im Lastschriftverfahren.
Beitragsfälligkeit:                 Jahresbeitrag:                                    15.02.
                                            Zusatzbeiträge (3.1, 3.2, 3.3):          hälftiger Beitrag 30.03. und 30.08.
                                            Zusatzbeiträge (3.4):                         30.03. Der Bankeinzug erfolgt zum Fälligkeitsdatum.
Der Jahresbeitrag ist zum Fälligkeitsdatum vollständig zu entrichten. Eine Rückerstattung oder teilweise Erstattung findet auch dann nicht statt, wenn das Mitglied im Laufe des Jahres aus dem Verein ausscheidet.