Die Satzung des LDT Bochum 1876/1888 e.V.

Stand: 26.01.2013

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Linden-Dahlhauser Turnverein 1876/1888 e.V. mit Sitz in Bochum ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum unter der Nr. VR 1456 eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zwecke des Vereins sind die Ausübung und Förderung des Sports, insbesondere des Turnens, der öffentlichen Gesundheitspflege, sowie der offenen Jugendarbeit.
  2. Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch die planmäßige Organisation und Durchführung eines geordneten Sport- und Übungsbetriebes, die Durchführung von Maßnahmen im Breitensport, sowie von präventiven und rehabilitativen Gesundheitssportmaßnahmen. Sie werden weiterhin verwirklicht durch Erfahrungs- und Informationsaustausch, Schulung der Mitarbeiter des Vereins, Bereitstellung und Durchführung von Bildungsmaßnahmen, sowie Teilnahme an nationalen und internationalen Jugendveranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand nach § 26 BGB zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt auf dem Aufnahmeformular.
  3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von den gesetzlichen Vertretern zu stellen. Diese verpflichten sich mit dem Aufnahmeantrag für die Beitragsschulden aufzukommen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach § 26 BGB durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat:
    • aktive Mitglieder
    • Familienmitglieder
    • passive Mitglieder
    • Ehrenmitglieder
  2. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können gemäß Ehrungsordnung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Das Vorschlagsrecht hierzu liegt beim Vorstand nach § 26 BGB. Die Ernennung zum Ehrenmitglied beschließt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  3. Alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr haben das volle Stimm- und Wahlrecht.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch Tod
  • durch Auflösung des Vereins
  • bei juristischen Personen durch deren Auflösung

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand nach § 26 BGB. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat möglich.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstößt und/oder in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
  2. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied der Antrag samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand nach § 26 BGB über den Antrag zu entscheiden.
  3. Der Vorstand nach § 26 BGB entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 8 Beiträge, Beitragswesen

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und eine Aufnahmegebühr. Der Verein kann Familienbeiträge erheben. Es können gruppenspezifische Zusatzbeiträge erhoben werden.
  2. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet jeweils die Mitgliederversammlung.
  3. Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  4. Die Beiträge sind jährlich durch Bankeinzug zu entrichten. Der Bankeinzug erfolgt zwischen dem 01.02. und 31.03. eines jeden Jahres.
  5. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Gebühren belastet, sind diese durch das Mitglied zu tragen.
  6. Der Vorstand nach § 26 BGB ist berechtigt, Mitgliedern den Verzicht auf das Bankeinzugsverfahren zu gestatten. Für diesen Fall tragen diese Mitglieder den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr. Die Höhe wird in der Beitragsordnung festgelegt.
  7. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Kontonummer, den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift schriftlich mitzuteilen.
  8. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.

§ 9 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand nach § 26 BGB
    • der erweiterte Vorstand
    • die Jugendversammlung
  2. Die aktive Mitarbeit einer Person in Organen des Vereins setzt die Vereinsmitgliedschaft voraus.
  3. Offizielle Mitteilungsmedien des Vereins sind das „LDT-Magazin“ sowie die Internetseite des Linden-Dahlhauser Turnvereins – www.ldt-bochum.de -.

§ 10 Die ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr – möglichst im 1. Quartal – statt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach § 26 BGB unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch Veröffentlichung in Textform in den offiziellen Mitteilungsmedien des Vereins (siehe §9 Absatz 3), unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand nach § 26 BGB fest.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands nach § 26 BGB geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  6. Bei Vorstandswahlen ist von der Versammlung ein Wahlleiter zu wählen, der die Wahl des Vorsitzenden leitet.
  7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Drittel der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
  8. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der ja und nein Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung oder des Satzungszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.
  10. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  11. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand nach § 26 BGB schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  12. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung, Satzungszweckänderung können nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands nach § 26 BGB und der Kassenprüfer
  2. Entlastung des Vorstands nach § 26 BGB
  3. Wahl des Vorstands nach §26 BGB und der Kassenprüfer
  4. Beschlussfassung der Höhe von Beiträgen, der Aufnahmegebühren und den gruppenspezifischen Zusatzbeiträgen
  5. Genehmigung des Haushaltsplans des jeweiligen laufenden Geschäftsjahres
  6. Änderung der Satzung und des Satzungszwecks
  7. Beschlussfassung über Auflösung/Fusion des Vereins
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  9. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge

§ 12 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand nach § 26 BGB kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand nach § 26 BGB verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 10 entsprechend.

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins nach § 26 BGB besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Geschäftsführer
    • dem Schatzmeister
    • dem Beauftragten Sport
    Je zwei dieser Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende oder ein Stellvertreter sein muss, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
  2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
    • Vorstand nach § 26 BGB
    • Fachbeauftragte
    • Ein gewählter Beauftragter Jugend und ein Stellvertreter
  3. Der erweiterte Vorstand kann durch Vorstandsbeschluss um weitere Personen ergänzt werden.
  4. Die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
  5. Die Beauftragten Jugend werden alle 2 Jahre von der Jugendversammlung gewählt
  6. Die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als zwei Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der Vorstand nach § 26 BGB einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt.
  8. Der Vorstand nach § 26 BGB gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 14 Mitarbeit im Verein

  1. Zur Erfüllung der Vereinszwecke sind zahlreiche Aufgaben und Funktionen zu erfüllen. Dazu werden durch diese Satzung verschiedene Vereinsämter bestimmt.
  2. Die Aufgaben des Vereins werden im Regelfall ehrenamtlich auf freiwilliger Basis erbracht. Sollten vorliegende Aufgaben es erfordern, können bei Bedarf weitere ehrenamtliche Vereinsämter bestimmt werden.
  3. Der Verein übernimmt für seine Mitglieder und Mitarbeiter keinen Ersatz für Aufwendungen nach § 670 BGB. Der Vorstand nach § 26 BGB kann jedoch auf Antrag eine Erstattung von Aufwendungen nach der Höhe der geleisteten Aufwendungen, in Höhe der gesetzlichen Pauschalen oder nach §3 Nr. 26a EStG beschließen.
  4. Der Vorstand nach § 26 BGB ist ermächtigt, zur Unterstützung seiner Aufgaben entgeltlich hauptamtlich Beschäftigte anzustellen oder auf der Grundlage eines Dienstvertrages Aufträge zu erteilen. Diese Regelung gilt ebenfalls für Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB.
  5. Einzelheiten werden in der Finanzordnung geregelt.

§ 15 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
  2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.
  3. Organe der Vereinsjugend sind:
    • der Jugendvorstand
    • die Jugendversammlung
  4. Der Beauftragte Jugend und einer seiner Stellvertreter sind Mitglieder des erweiterten Vorstands.
  5. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
  6. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr können nur Ihre Mitgliederrechte wahrnehmen.
  7. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 16. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen. Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. In der Jugendversammlung kann jedoch das Stimmrecht in vollem Umfang ausgeübt werden.

§ 16 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Gewählt werden können nur Mitglieder, die nicht dem erweiterten Vorstand oder anderen Gremien des Vereins angehören.
  3. Wurde das Amt der Kassenprüfer nicht besetzt oder kann die Kassenprüfung aus sonstigen Gründen durch die Kassenprüfer nicht durchgeführt werden, kann der Vorstand nach § 26 BGB beschließen, die Kassenprüfung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe oder sonstige geeignete Personen oder Institutionen durchführen zu lassen.
  4. Den Kassenprüfern obliegt einmal jährlich zum Abschluss des Geschäftsjahres die Prüfung der Richtigkeit der Kassen- und Belegführung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht.
  5. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und die Entlastung des Vorstands nach § 26 BGB zu beantragen.

§ 17 Fusion, Verschmelzung

  1. Eine Fusion oder Verschmelzung mit einem anderen Verein ist auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu beschließen.
  2. Die Fusion oder Verschmelzung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sämtliche Rechte und Pflichten einschließlich der Vermögenswerte gehen nach Absprache mit dem Finanzamt auf den neuen Verein über.

§ 18 Verbandsmitgliedschaften

  1. Über den Emscher-Ruhr-Turngau und den Westfälischen Turnerbund ist der Verein Mitglied im Deutschen Turner Bund. Deren Satzungen werden anerkannt.
  2. Der Verein kann Mitglied in weiteren übergeordneten Sportverbänden werden. Hierüber entscheidet der Vorstand nach § 26 BGB.

§ 19 Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich für den Verein Tätige haften dabei für Schäden gegenüber den Mitgliedern und/oder dem Verein, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 20 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

§ 21 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren einziger Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ sein muss.
  2. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung darf nur auf Beschluss des Vorstands nach § 26 BGB einberufen werden oder wenn drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich gefordert haben.
  3. Die Auflösung kann nur mit der Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Emscher-Ruhr-Turngau, der es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zur Förderung des Turnsports verwenden muss.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26.01.2013 genehmigt.